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Satzung

§ 1 Name und Sitz

a) Der Verein führt den Namen:

HASENE International

b) Der Sitz des Vereins ist Köln.

c) Der Verein soll in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen werden. Sodann soll er den Zusatz e. V. führen.

d) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

1. Zweck des Vereins ist insbesondere die Entwicklungszusammenarbeit.

2. Außerdem dient der Verein der Förderung weiterer gemeinnütziger, mildtätiger und religiöser Zwecke, unter anderem der Bildung und Erziehung, des Gesundheits- und Wohlfahrtswesens, der Jugend- und Altenhilfe, der Völkerverständigung und der Fürsorge von Flüchtlingen und Verfolgten sowie der Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.

3. Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:

a) Versorgen von notleidenden und benachteiligten Menschen mit Nahrungsmitteln sowie anderen Hilfsgütern;
b) Vorbereitung und Durchführung der Opfertierkampagne, Aktionen zur Fastenzeit und religiösen Tagen;
c) Katastrophen- und Wiederaufbauhilfe;
d) Bereitstellung von Basisgesundheitsdiensten für Arme und Bedürftige;
e) Kinder- und Jugendhilfe sowie Förderung der Erziehung;
f) Fürsorge für alte Menschen;
g) Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind;
h) Abbau von Bildungsnotständen, insbesondere durch Förderung von Bildungsinstitutionen, Stipendienprogrammen und Schüler- und Studentenaustauschprogrammen;
i) Förderung des Umweltschutzes;
j) Wahrnehmung der Interessen des Verbraucherschutzes.

4. Der Verein verwirklicht diesen Auftrag insbesondere durch die Ausübung der Trägerschaft von Diensten und Einrichtungen. Durch Zusammenarbeit mit anderen Organisationen im In- und Ausland soll die Völkerverständigung gefördert werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke.

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und fördernde Mitglieder.

2. Die ordentliche Mitgliedschaft kann jede volljährige natürliche Personen sowie juristische Person erwerben.

3. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

4. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Ehrenmitgliedschaft einzelnen Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste bei der Unterstützung des Vereinszwecks erworben haben.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Die Aufnahme als ordentliches Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Aufsichtsrat. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.

2. Die Aufnahme als förderndes Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand.

3. Mit dem Vereinsbeitritt und Aufnahme in den Verein anerkennt jedes Mitglied die Bestimmungen und Vorgaben dieser Satzung, die ergänzenden Richtlinien und Ordnungen sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

§ 6 Beendung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter abzugeben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands nach schriftlicher Zustimmung des Aufsichtsrats aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.

§ 7 Finanzmittel

1. Der Verein bestreitet die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Mittel insbesondere durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und religiöse Pflichtabgaben.

2. Der Vorstand legt den Mitgliedsbeitrag, sowie dessen Staffelung, Fälligkeit und Zahlungsart fest. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen bis zur doppelten Höhe des Jahresbeitrags erhoben werden.

3. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und zwei Vorstandsmitgliedern.

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende.

3. Der Vorstand kann durch weitere nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder erweitert werden. Dieser erweiterte Vorstand unterstützt den Vorstand gemäß § 9.1 bei den laufenden Geschäften.

4. Den Vorstandsmitgliedern kann unter Beachtung des Vereinshaushaltes und der Vereinsfinanzplanung eine angemessene Vergütung nach Maßgabe der steuerrechtlichen Vorgaben für ihre Tätigkeit gewährt werden. Über die Höhe und Personen beschließt der Vorstand.

5. Der Vorstand kann zur Wahrnehmung der Vereinsziele und zur Lösung fachspezifischer Probleme Ausschüsse bilden und dafür sachkundige Personen berufen. Die Ausschüsse können auf unbestimmte Zeit gebildet und je nach Sachlage vom Vorstand wieder aufgelöst werden.

§ 10 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Aufsichtsrats,
c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung und Erstellung des Jahresberichts,
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Fördermitgliedern,
e) Beschlussfassung über die Streichung und den Ausschluss von Mitgliedern.

§ 11 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

1. Der Vorstand wird vom Aufsichtsrat für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstandes fort.

2. Die Mitglieder des Vorstandes können unbeschadet der Rechte aus ihren Anstellungsverträgen jederzeit vor Ablauf ihrer Amtszeit vom Aufsichtsrat abberufen werden.

§ 12 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.

2. In den Sitzungen gefasste Beschlüsse sind in ein Protokoll einzutragen und vom Versammlungsleiter zu unterschrieben.

§ 13 Aufsichtsrat

1. Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung für fünf Jahre gewählt.

2. Scheidet ein Mitglied des Aufsichtsrats aus, so ergänzt sich der Aufsichtsrat durch einstimmigen Beschluss der verbliebenen Mitglieder des Aufsichtsrats.

3. Aus wichtigem Grund kann der Aufsichtsrat eines seiner Mitglieder mit allen Stimmen, außer der Betroffenen, ausschließen.

4. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.

5. In den Sitzungen gefasste Beschlüsse sind in ein Protokoll einzutragen und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 14 Zuständigkeit des Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat ist für folgende Aufgaben zuständig:

1. Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und deren Abberufung

2. Entscheidungen über zustimmungsbedürftige Geschäfte.

§ 15 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich beantragt oder bei der Beantragung des Aufsichtsrats.

3. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats
b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
c) Entlastung des Vorstands.

4. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit durch Gesetz oder diese Satzung keine abweichenden Mehrheiten vorgeschrieben sind. Die Abstimmungsart bestimmt der Versammlungsleiter.

6. Sitzungen der Mitgliederversammlung, die über Änderungen der Satzung beschließen sollen, sind nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder erschienen ist. Änderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

7. Ist eine Mitgliederversammlung beschlussunfähig, ist sie mit einer Frist von 14 Tagen erneut einzuberufen. Sie entscheidet ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

8. In den Sitzungen gefasste Beschlüsse sind in ein Protokoll einzutragen und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 16 Einladung der Mitgliederversammlung

1. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von zwei Wochen, zur außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von einer Woche schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung und Angabe von Datum, Ort und Zeit einzuladen. Die schriftliche Einladung ist an die zuletzt schriftlich mitgeteilte Mitgliedsanschrift zu richten. Sie gilt mit dem auf die Absendung folgenden übernächsten Tag als zugegangen. Alternativ kann die schriftliche Einladung durch persönliche Übergabe oder durch Versand der Einladung per E-Mail erfolgen. Die Zustellung der Einladung erfolgt an die zuletzt schriftlich mitgeteilte E-Mail-Adresse.

2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.

3. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

§ 17 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Geschäftsführer gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Islamische Föderation Berlin e. V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 18 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dieser Satzung ergebenden Rechte und Pflichten sowie alle Ansprüche, Forderungen und Verbindlichkeiten ist der Vereinssitz.

Stand 28.06.2017